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§ 11 HWG

§ 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) regelt die Werbung außerhalb der Fachkreise, also gegenüber der breiten Öffentlichkeit (Publikumswerbung). Die Vorschrift enthält einen Katalog unzulässiger Werbeaussagen und Darstellungen. Untersagt sind unter anderem Empfehlungen prominenter Personen, missbräuchliche oder irreführende Krankengeschichten sowie an Kinder gerichtete Werbung. Für operative plastisch-chirurgische Eingriffe ist nach § 11 HWG insbesondere die vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach dem Eingriff (Vorher-Nachher-Bilder) in der Publikumswerbung nicht erlaubt. Die genaue rechtliche Einordnung einer Werbemaßnahme wird im Einzelfall fachlich beurteilt.

Auch bekannt als: § 11 Heilmittelwerbegesetz

Quellen

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