§ 27 MBO-Ä
§ 27 der (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) trägt die Überschrift „Erlaubte Information und berufswidrige Werbung" und regelt die berufliche Außendarstellung ärztlicher Leistungen. Zweck ist der Patientenschutz durch sachgerechte und angemessene Information sowie die Vermeidung einer Kommerzialisierung des Arztberufs. Auf dieser Grundlage sind sachliche berufsbezogene Informationen gestattet. Untersagt ist berufswidrige Werbung, insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Daneben sind ankündbare Bezeichnungen und Qualifikationen geregelt. Die konkrete Umsetzung erfolgt über die jeweilige Berufsordnung der zuständigen Landesärztekammer.
Auch bekannt als: Erlaubte Information und berufswidrige Werbung