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§ 35 IRegG

§ 35 IRegG ist eine Vorschrift des Implantateregister-Errichtungsgesetzes mit der Überschrift „Vergütungsminderung". Sie regelt, dass sich der Vergütungsanspruch einer Gesundheitseinrichtung für eine implantatbezogene Maßnahme angemessen mindert, wenn diese ihrer Pflicht zur Datenübermittlung an die Registerstelle oder die Vertrauensstelle nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung nachkommt oder ein nicht in der Produktdatenbank registriertes Produkt verwendet. Die Norm betrifft auch Maßnahmen im Zusammenhang mit Brustimplantaten und soll die Meldedisziplin im Implantateregister Deutschland fördern. Einzelheiten werden im jeweiligen Abrechnungsverhältnis bestimmt.

Auch bekannt als: § 35 Implantateregister-Errichtungsgesetz, § 35 Implantateregistergesetz

Quellen

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