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§ 52 SGB V

§ 52 SGB V regelt die Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach Absatz 2 muss die Krankenkasse Versicherte in angemessener Höhe an den Behandlungskosten beteiligen, wenn sich diese eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen haben. Zusätzlich kann das Krankengeld für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise versagt oder zurückgefordert werden. Mögliche Folgekosten nach einem rein ästhetischen Eingriff sollten Sie deshalb vorab im ärztlichen Gespräch und mit Ihrer Krankenkasse klären.

Auch bekannt als: Folgekosten, Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden

Quellen

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