Vorher-Nachher-Verbot
Das Vorher-Nachher-Verbot bezeichnet das Werbeverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach darf für operative plastisch-chirurgische Eingriffe, die ohne medizinische Notwendigkeit der Veränderung des Aussehens dienen, nicht mit vergleichenden Darstellungen des Körperzustandes vor und nach dem Eingriff geworben werden. Die Rechtsprechung legt den Begriff des operativen Eingriffs weit aus, sodass nach Entscheidungen des Bundesgerichtshofs auch minimalinvasive Maßnahmen wie Faltenunterspritzungen erfasst sein können. Das Verbot soll vor allem jüngere Menschen vor unüberlegten Eingriffen schützen. Was rechtlich zulässig dargestellt werden darf, wird im Einzelfall geprüft.